Leitungswasser: Wasser aus dem Gebäude
Die Wohngebäudeversicherung umfasst in der Regel die Gefahr Leitungswasser. Gemeint ist Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren und Anlagen austritt, die zum Gebäude gehören: etwa aus der Wasserversorgung, der Heizung oder aus Abwasserleitungen. Je nach Bedingungen sind auch Rohrbrüche und Frostschäden an bestimmten Leitungen und Anlagen mitversichert.
Wie weit der Schutz genau reicht, zum Beispiel bei Leitungen außerhalb des Gebäudes, regeln die jeweiligen Bedingungen unterschiedlich.
Elementargefahren: Wasser von außen
Wasser, das von außen eindringt, fällt meist nicht unter Leitungswasser. Dafür gibt es die Elementarschadenversicherung, die in der Regel als Zusatzbaustein zur Gebäudeversicherung vereinbart wird. Je nach Vertrag umfasst sie zum Beispiel:
- Überschwemmung des Grundstücks, etwa durch Starkregen oder Hochwasser
- Rückstau aus der Kanalisation
- weitere Naturgefahren wie Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck oder Erdbeben
Ohne diesen Baustein besteht für solche Schäden häufig kein Versicherungsschutz, auch wenn das Wasser am Ende im selben Keller steht wie bei einem Rohrbruch.
Rückstau: ein häufiger Streitpunkt
Rückstau entsteht, wenn Wasser aus der Kanalisation in das Gebäude gedrückt wird, etwa bei Starkregen. In vielen Bedingungen ist Rückstau nicht über Leitungswasser, sondern über den Elementarbaustein versichert. Oft wird zudem verlangt, dass Rückstausicherungen vorhanden sind und funktionieren. Prüfen Sie, was Ihr Vertrag dazu sagt, und lassen Sie Rückstauklappen regelmäßig warten.
Typische Ausschlüsse
Welche Schäden ausgeschlossen sind, unterscheidet sich von Vertrag zu Vertrag. Häufig finden sich Ausschlüsse oder Einschränkungen in diesen Bereichen:
- Schäden durch Grundwasser
- Schäden durch Sturmflut
- allmählich entstehende Schäden, etwa Feuchtigkeit oder Schimmel ohne versichertes Ereignis
- Einschränkungen, wenn vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften, etwa zur Wartung von Anlagen, nicht eingehalten werden
- Schäden durch Schwamm (holzzerstörende Pilze)
Diese Liste ist nicht abschließend. Maßgeblich sind ausschließlich die Bedingungen Ihres Vertrags.
Was die Verwaltung tun kann
Nach einem Wasserschaden gelten die allgemeinen Pflichten: den Schaden unverzüglich melden (§ 30 Abs. 1 VVG) und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen (§ 82 Abs. 1 VVG).
In der WEG ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Bei einem Wasserschaden können das zum Beispiel das Absperren der Leitung, das Beauftragen eines Notdienstes oder eine erste Trocknung sein. Die Eigentümer können diese Befugnisse durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG).
Vorsorge: den Vertrag prüfen
Klären Sie für jedes Objekt:
- Ist Leitungswasser versichert, und in welchem Umfang?
- Ist ein Elementarbaustein vereinbart?
- Ist Rückstau eingeschlossen, und welche Voraussetzungen gelten?
- Gibt es Selbstbehalte, und in welcher Höhe?
Gerade bei übernommenen Objekten lohnt ein Blick in die Unterlagen. Halten Sie die Antworten schriftlich fest, damit Sie im Schadenfall schnell wissen, welcher Schutz besteht. Bei einem Policen-Check prüfen wir diese Punkte gemeinsam mit Ihnen.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags und die Umstände des Einzelfalls. Bei Fragen erreichen Sie uns unter 0156 79604791.
