Den Schaden unverzüglich melden
Das Versicherungsvertragsgesetz verpflichtet den Versicherungsnehmer, den Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, sobald er davon Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs. 1 VVG). „Unverzüglich“ heißt: ohne schuldhaftes Zögern.
Für Sie als Verwaltung bedeutet das: Melden Sie einen Schaden möglichst am Tag, an dem Sie davon erfahren. Eine erste kurze Meldung genügt meist. Details und Unterlagen können Sie nachreichen. Halten Sie fest, wann und von wem Sie vom Schaden erfahren haben.
Den Schaden begrenzen
Nach § 82 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit dafür sorgen, dass der Schaden abgewendet oder gemindert wird. Bei einem Wasserschaden heißt das zum Beispiel: Wasserzufuhr absperren, einen Installateur rufen, betroffene Bereiche sichern.
Außerdem sind Weisungen des Versicherers zu befolgen, soweit sie zumutbar sind, und Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies erlauben (§ 82 Abs. 2 VVG). Fragen Sie daher bei der Meldung aktiv nach, ob der Versicherer bestimmte Vorgaben macht.
Gut zu wissen: Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung hat der Versicherer zu erstatten, soweit Sie sie den Umständen nach für geboten halten durften, auch wenn die Maßnahme erfolglos bleibt (§ 83 Abs. 1 VVG).
Notmaßnahmen in der WEG
In der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG). Dazu können dringende Sofortmaßnahmen nach einem Schaden gehören. Die Eigentümer können diese Befugnisse durch Beschluss einschränken oder erweitern (§ 27 Abs. 2 WEG). Prüfen Sie deshalb, ob es in Ihrer Gemeinschaft entsprechende Beschlüsse gibt.
Vor der Reparatur abstimmen
Notmaßnahmen sind das eine, die endgültige Reparatur das andere. Stimmen Sie größere Instandsetzungen vorher mit dem Versicherer ab. Wird zu früh repariert, lässt sich der Schaden womöglich nicht mehr feststellen. Viele Versicherer wollen den Schaden selbst begutachten oder einen Sachverständigen schicken.
Dokumentieren, was passiert ist
Der Versicherer kann nach dem Versicherungsfall jede Auskunft verlangen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs seiner Leistungspflicht erforderlich ist, und Belege, soweit deren Beschaffung zumutbar ist (§ 31 Abs. 1 VVG). Eine gute Dokumentation von Anfang an spart später Rückfragen:
- Fotos und Videos des Schadens, mit Übersicht und Details, vor und nach Notmaßnahmen
- Datum, Uhrzeit und Ort, Beschreibung der vermuteten Ursache
- Namen der Personen, die den Schaden gemeldet oder gesehen haben
- Rechnungen und Berichte von Handwerkern und Notdiensten
- beschädigte Teile, zum Beispiel ein geplatzter Schlauch, bis zur Freigabe durch den Versicherer aufbewahren
Was bei Pflichtverletzungen droht
Die Pflichten nach einem Schaden sind sogenannte Obliegenheiten. Werden sie verletzt, kann das die Leistung kosten. Nach § 82 Abs. 3 VVG und – für vertraglich vereinbarte Obliegenheiten – § 28 Abs. 2 VVG gilt: Bei vorsätzlicher Verletzung kann der Versicherer leistungsfrei sein. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen. Dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Der Versicherer bleibt allerdings zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war, es sei denn, die Obliegenheit wurde arglistig verletzt (§ 28 Abs. 3, § 82 Abs. 4 VVG). Bei Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Schadenfall setzt die Leistungsfreiheit zudem einen gesonderten Hinweis des Versicherers in Textform auf diese Rechtsfolge voraus (§ 28 Abs. 4 VVG).
Die Rolle des Maklers
Als Versicherungsmakler unterstützen wir Sie bei der Meldung, bei der Abstimmung mit dem Versicherer und bei der Zusammenstellung der Unterlagen. Bei IMPACT bekommt jeder Schaden eine eigene Akte, jede Angabe ist mit dem Originaldokument belegt und jeder Schritt wird von einem Mitarbeiter freigegeben. Sie erhalten Status-Mails und die Schadenakte als PDF.
Kurz zusammengefasst
- Schaden sofort melden.
- Schaden begrenzen und Weisungen des Versicherers einholen.
- Reparaturen vorher abstimmen.
- Alles dokumentieren und Belege aufbewahren.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags und die Umstände des Einzelfalls. Bei Fragen erreichen Sie uns unter 0156 79604791.
