Was Unterversicherung bedeutet
Das Gesetz regelt die Unterversicherung in § 75 VVG: Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Versicherungsfalles, muss der Versicherer nur im Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert leisten.
Das wirkt sich nicht nur bei einem Totalschaden aus. Die verhältnismäßige Kürzung trifft grundsätzlich auch Teilschäden. Ein Wasserschaden in einem Treppenhaus kann dann nur anteilig ersetzt werden.
Was ist der Versicherungswert?
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt nach § 88 VVG als Versicherungswert der Betrag, der zur Zeit des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der Sache in neuwertigem Zustand aufzuwenden ist, abzüglich eines Minderwerts zwischen alt und neu.
In der Wohngebäudeversicherung wird häufig etwas anderes vereinbart, meist der gleitende Neuwert. Welcher Wert für Ihr Gebäude gilt, steht in Ihrem Vertrag und den Versicherungsbedingungen.
Gleitender Neuwert und Wert 1914
Beim gleitenden Neuwert wird die Versicherungssumme häufig als sogenannte Versicherungssumme „Wert 1914“ angegeben. Dahinter steht die Idee, die Baukosten des Gebäudes auf das Preisniveau des Jahres 1914 umzurechnen. Über einen Anpassungsfaktor, der sich mit den Baupreisen verändert, wird diese Summe laufend an die aktuellen Kosten angepasst.
Der Vorteil: Steigende Baupreise werden automatisch berücksichtigt. Voraussetzung ist aber, dass der Wert 1914 zu Beginn richtig ermittelt wurde und das Gebäude seitdem im Wesentlichen gleich geblieben ist.
Der Unterversicherungsverzicht
Viele Wohngebäudeverträge enthalten einen Unterversicherungsverzicht. Der Versicherer verzichtet dann darauf, sich auf eine Unterversicherung zu berufen. In der Regel ist dieser Verzicht an Bedingungen geknüpft, etwa daran, dass die Versicherungssumme nach einem vom Versicherer vorgegebenen Verfahren ermittelt wurde und die Angaben zum Gebäude zutreffen.
Ändert sich das Gebäude später, ohne dass die Angaben angepasst werden, kann der Verzicht entfallen. Wie der Verzicht in Ihrem Vertrag genau geregelt ist, ergibt sich aus den Bedingungen.
Typische Ursachen
Unterversicherung entsteht selten mit Absicht. Häufige Gründe sind:
- Ausbau des Dachgeschosses oder Anbau
- energetische Sanierung, neue Fenster, neue Heizungsanlage
- hochwertige Ausstattung, etwa Aufzüge oder modernisierte Bäder
- veraltete oder unvollständige Angaben aus der Zeit des Vertragsabschlusses
- Übernahme einer Verwaltung mit Verträgen, deren Grundlagen nicht dokumentiert sind
Wann ein Policen-Check sinnvoll ist
Eine Prüfung lohnt sich vor allem in diesen Situationen:
- nach einer Modernisierung, einem Ausbau oder einer Erweiterung
- bei der Übernahme eines neuen Objekts in die Verwaltung
- wenn die Ermittlung der Versicherungssumme nicht nachvollziehbar ist
- wenn der Vertrag schon lange unverändert läuft
Beim Policen-Check sehen wir uns die Versicherungssumme, die Grundlage ihrer Ermittlung, die Gebäudeangaben und die Bedingungen zum Unterversicherungsverzicht an. Sie erhalten eine klare Übersicht, wo Handlungsbedarf besteht.
Was Sie selbst tun können
Halten Sie Baumaßnahmen am Gebäude fest und informieren Sie den Versicherer bzw. Ihren Makler über wertsteigernde Änderungen. Bewahren Sie Unterlagen zur Wertermittlung zusammen mit dem Vertrag auf. In der WEG ist es sinnvoll, die Eigentümer über das Ergebnis einer Prüfung zu informieren.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags und die Umstände des Einzelfalls. Bei Fragen erreichen Sie uns unter 0156 79604791.
